Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 702
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 20.11.2013 – 21 A 2132/12.PVZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
- VG Berlin, 13.08.2013 – 72 K 11.13 PVBZitiert von 2
- BVerwG, 29.09.2020 – 5 P 7/19Dienststellenübergreifende Ausschreibung von Dienstposten an Stelle einer bisher üblichen dienststelleninternen Ausschreibung kein mitbestimmungspflichtiges Absehen von der AusschreibungZitiert von 19
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2012 – PB 15 S 3324/11
- OVG Niedersachsen, 10.05.2023 – 17 LP 3/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- OVG Bremen, 07.01.2026 – 6 LP 165/25
- BVerwG, 14.10.2025 – 5 P 2.24Anwendungsbereich des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG; Gleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/75#abs-1 (1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/75#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/75#abs-3 (3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.